§ 1 DepV
Diese Verordnung gilt für
die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien,
die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Ablagerung auf Deponien und des Einsatzes als Deponieersatzbaustoff,
die Ablagerung von Abfällen auf Deponien,
den Einsatz von Abfällen als und zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff,
die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Langzeitlagern sowie
die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern.
Diese Verordnung gilt für
Träger eines Deponievorhabens,
Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber),
Betreiber von Langzeitlagern,
Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie
Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Abfällen
zur Ablagerung auf Deponien und
zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen.
Diese Verordnung gilt nicht für
private Haushaltungen,
die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstraßen und oberirdischen Gewässern, aus denen es ausgebaggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel, Neckar, Oder, Rhein und Weser,
Deponien und Deponieabschnitte, auf denen die Stilllegungsphase
vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat, mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, oder
vor dem 16. Juli 2001 begonnen hat und Festlegungen für die Stilllegungsphase vor dem 16. Juli 2001 in einer Planfeststellung, einer Plangenehmigung oder einer behördlichen Anordnung getroffen worden sind, mit Ausnahme der §§ 14 bis 17,
Deponien und Deponieabschnitte, die am 16. Juli 2009 nach § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch bestandskräftigen Bescheid endgültig stillgelegt sind,
die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit die Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren gelagert werden, und
die ausschließliche Lagerung oder Ablagerung von Abfällen, die unmittelbar und üblicherweise beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen anfallen.