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Bei der Ermittlung des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko ist Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Annahme einer Haltedauer von weniger als 20 Arbeitstagen zulässig. Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 2 ist bis zu einem Wahrscheinlichkeitsniveau von 95 Prozent zulässig. Bei einer Abweichung von Satz 1 Nummer 1 und 2 ist der Prozentsatz in § 7 Absatz 2 entsprechend anzupassen. Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 3 ist nur aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen und nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 2 zulässig.
anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im Investmentvermögen befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen weitere 20 Arbeitstage im Investmentvermögen gehalten werden,
ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent zugrunde zu legen und
ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss den qualifizierten Ansatz anwenden, wenn
für die Berechnung des Risikopotenzials gilt eine Haltedauer von einem Tag;
Für die Berechnung der Maßzahl des Risikopotenzials im Sinne des Artikels 364 gelten folgende Anforderungen: Das Institut darf Risikopotenzial-Maßzahlen…
bei mehr als einem Jahr: 30 Tage.
Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Ein Institut, das die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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