§ 3 DerivateV
Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass
sie allen für Rechnung eines Investmentvermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in vollem Umfang nachkommen kann und
eine ausreichende Deckung der derivativen Geschäfte vorhanden ist.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen.