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Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer benannt zu werden. Wenn das Design das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne Entwerfer seine Nennung verlangen.
Der Entwerfer hat wie der Anmelder oder Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns das Recht, vor dem Amt und im Register als Entwerfer genannt zu werden. Ist das…
Für die Benennung des Entwerfers gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend.
die Nennung des Entwerfers oder der Entwerfergemeinschaft nach Artikel 18 oder die Erklärung, dass der Entwerfer oder die Entwerfergemeinschaft auf das Recht,…
die Benennung des Entwerfers oder der Entwerfergemeinschaft oder die Erklärung auf Verantwortung des Anmelders, dass der Entwerfer oder die…
die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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