§ 35 Abs. 2 DesignGGesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
Art. 112 Abs. 3 Buchst. d 32026R0715VERORDNUNG (EU) 2026/715 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
das eingetragene Unionsdesign endgültig im Register gelöscht worden ist.
§ 19 Abs. 1 DesignGGesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Das Register für eingetragene Designs wird vom Deutschen Patent- und Markenamt geführt.
§ 26 Abs. 1 Nr. 7 DesignGGesetz über den rechtlichen Schutz von Design
die Behandlung der einer Anmeldung zur Wiedergabe des eingetragenen Designs beigefügten Erzeugnisse nach Löschung der Eintragung in das Register,
§ 15 Abs. 4 DesignVInhalt des Designregisters
Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der…