§ 16 DEÜV
Technische Standards für die Meldeverfahren
(1)
Für die Meldeverfahren zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist der Zeichencode UTF-8 zu verwenden.
(2)
Die Daten der Meldeverfahren sind im Standard XML zu übertragen.
(3)
Das Nähere zur Umstellung der einzelnen Fachverfahren regeln die nach § 95 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätze.