§ 26 DeuFöV
Das Bundesamt verarbeitet zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben folgende teilnehmerbezogene Daten:
Namen, Vornamen,
Geburtsdatum,
Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
Staatsangehörigkeiten,
Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit,
Aufenthaltsstatus,
Geschlecht,
Angaben zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation, zum Vorliegen einer Beschäftigung und Angaben dazu, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 vorliegen,
Angaben zum Sprachstand nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und
die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.
Die Kursträger übermitteln dem Bundesamt die in Absatz 1 genannten Daten nach dessen Vorgaben.
Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind nach spätestens fünf Jahren zu löschen.