§ 1 Abs. 1 DLR-StVStaatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio” (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV -)
Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Deutschlandradio". Mitglieder der Körperschaft sind die…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 SN-1115Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag
die Körperschaft die von den Ländern mit dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ vom 17. Juni 1993 errichtete…
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 SN-1115Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag
die Körperschaft die von den Ländern mit dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ vom 17. Juni 1993 errichtete…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 HFunkÜblStVtr SLStaatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag
die Körperschaft die von den Ländern mit dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ vom 17. Juni 1993 errichtete…
Art. 2 Nr. 11 Buchst. b SN-17319Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Die Wörter „das Deutschlandradio“ werden durch die Wörter „die Körperschaft“ ersetzt.