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Dieser Staatsvertrag regelt die Überleitung von Rechten und Pflichten der Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutschlandfunk“ und des „Rundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin“ (RIAS Berlin) auf die von den Ländern errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“.
Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
die Deutsche Welle die gemäß § 1 und der Deutschlandfunk die gemäß § 5 des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 (BGBI. I S. 862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1990 (BGBI. I S. 823), errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts,
RIAS Berlin der auf Grund der Anordnung des US-Headquarters vom 21. November 1945 errichtete Rundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin,
die Körperschaft die von den Ländern mit dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ vom 17. Juni 1993 errichtete rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung bundesweiten Hörfunks.
die Körperschaft die von den Ländern mit dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ vom 17. Juni 1993 errichtete…
Dieser Staatsvertrag regelt die Überleitung von Rechten und Pflichten der Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutschlandfunk“ und des „Rundfunk im amerikanischen…
Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen auf die Körperschaft, soweit in diesem Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, sämtliche Rechte und…
Die Verweisung im 1. Halbsatz auf „§ 34 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag“ wird ersetzt durch die Verweisung auf „§ 51 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag“.
Den am 17. Juni 1993 unterzeichneten Staatsverträgen über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ und über die Überleitung von Rechten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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