§ 2 DEV 2012
Begriffsbestimmungen
(1)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie der Zuteilungsverordnung 2007.
(2)
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
zuständige Behörde: das Umweltbundesamt,
2.
Datenmitteilung: Mitteilung des Betreibers über die nach dieser Verordnung anzugebenden Daten,
3.
Gesamtbrennstoffenergie: Summe der zugeführten Brennstoffmengen multipliziert mit ihren jeweiligen unteren Heizwerten.