§ 7 Abs. 6 LwRentBkGGesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und ihre Änderungen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 11 Absatz 1).
Art. 12 Abs. 1 32019D0004Beschlüsse zur Genehmigung von Änderungen der Satzung eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens werden in folgenden Fällen im Wege eines delegierten…
§ 8 Abs. 2 KredAnstWiAGGesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Änderungen der Satzung können vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte aller Mitglieder…
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 FinDASaSatzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
zur Herstellung des Benehmens bei Änderungen der Satzung der Bundesanstalt (§ 5 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes);
§ 14 Abs. 2 Nr. 9 FördbankG SNGesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
die Satzung, in der dem Verwaltungsrat weitere Aufgaben zugewiesen werden können, und Änderungen der Satzung.