Art. 12 32019D0004
Beschlüsse zur Genehmigung von Änderungen der Satzung eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens werden in folgenden Fällen im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen:
Änderungen rein redaktioneller Art, einschließlich Namens- oder Adressänderungen;
Änderungen, durch die rechtliche Anforderungen gesetzgeberischer oder regulatorischer Art umgesetzt werden;
Änderungen, durch die eine gerichtliche oder administrative Entscheidung umgesetzt wird oder die auf Anforderung der EZB vorgenommen werden;
Änderungen hinsichtlich des Kapitalbestands eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn
der jeweilige Eigenmittelbeschluss, z. B. der Beschluss zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals oder zur Verringerung der Eigenmittel, ebenfalls delegiert ist; oder
das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen eine Emission gemäß den Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft hat und die EZB der Auffassung ist, dass die Mitteilung des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens gemäß Buchstabe b des genannten Unterabsatzes den Anzeigepflichten entspricht;
Änderungen der Satzung eines Tochterunternehmens, um diese an die Satzung des Mutterunternehmens anzupassen, wenn die Änderungen der Satzung des Mutterunternehmens bereits von der EZB genehmigt wurden ;
Änderungen, die ausschließlich den Änderungen Rechnung tragen, die sich aus einer zuvor von der EZB genehmigten Verschmelzung oder Spaltung ergeben.
Die Beurteilung von Satzungsänderungen wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbaren Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind.