§ 31 DGBankSa
Die Bekanntmachungen der Aktiengesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
Die Bekanntmachungen der Aktiengesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.