§ 7 Abs. 2 GenBkBESStatut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf mindestens 5 Jahre bestellt. Eine wiederholte…
§ 7 Abs. 3 BBankGGesetz über die Deutsche Bundesbank
Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bundespräsidenten bestellt. Die Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie eines weiteren Mitglieds…
§ 24 Abs. 3 GenGGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus…
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FördbankG SNGesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
die Zahl der Mitglieder des Vorstands, deren Bestellung, Anstellung, Abberufung, Beendigung des Dienstverhältnisses und die Bedingungen des Anstellungsvertrags…
§ 11 Abs. 2 FördbankG SNGesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren vom Verwaltungsrat bestellt und privatrechtlich angestellt; eine Wiederbestellung…