§ 13 DGIAG
Geschäftsstelle
Die gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit der Stiftungsorgane, der Beschäftigten der Institute und der Wissenschaftlichen Beiräte. Sie wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet.
Die gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit der Stiftungsorgane, der Beschäftigten der Institute und der Wissenschaftlichen Beiräte. Sie wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet.