Gesetzgeltende Fassung
Sachgebiete
VerfassungsrechtStaatliche OrganisationEinzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz§ 5 DiätenG
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages · Erster Abschnitt
Die Mitglieder des Bundestages erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag ein Ruhegeld, wenn sie Eine Mitgliedschaft zum Bundestag von mehr als einem halben Jahr gilt als volles Jahr.
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens acht Jahre oder während der ganzen Dauer von zwei Wahlperioden angehört oder
das sechzigste Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens zwölf Jahre oder während der ganzen Dauer von drei Wahlperioden angehört oder
das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens sechzehn Jahre oder während der ganzen Dauer von vier Wahlperioden angehört haben.
Bei einem späteren Wiedereintritt in den Bundestag ruht der Anspruch auf Ruhegeld für die Dauer der Mitgliedschaft.