DienstRÄndG 5 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt 12 DienstRÄndG 5InkrafttretenFünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Art 11Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Art 11