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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Verringern sich auf Grund der Änderungen in Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a und b und Nummer 3 die Dienstbezüge eines Beamten, so gilt Artikel IX § 11 Abs. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),[2] entsprechend.
Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandene Beamte, deren Amt durch Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe c gestrichen wird, bleiben bis zur Übertragung eines anderen Amtes auch nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der bisherigen Besoldungsgruppe mit bisheriger Amtsbezeichnung zugeordnet.
Vor In-Kraft-Treten der Artikel 5 und 6 dieses Gesetzes erworbene Ansprüche auf Gewährung von Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld werden nach bisherigem Recht behandelt, sofern dies für den Beamten günstiger ist.