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Das Abkommen gilt bis zur Einsetzung einer Nachfolgeorganisation.
Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn dies auf Vorschlag des Verwaltungsrates von mehr als der Hälfte der Vertragspartner beschlossen wird.
Jeder Vertragspartner kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende das Verwaltungsabkommen kündigen.
Ein Außer-Kraft-Treten des Abkommens sowie eine Kündigung im Einzelfall entbindet die Vertragspartner nicht von der Pflicht, die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ausgaben der ZED anteilig zu erstatten. Anlage zu § 12 des Verwaltungsabkommens Von Hundert Bund 17,7931 Baden-Württemberg 10,2553 Bayern 11,9663 Berlin 4,1002 Brandenburg 2,5871 Bremen 0,7813 Hamburg 2,0130 Hessen 5,9363 Mecklenburg-Vorpommern 1,8303 Niedersachsen 7,4917 Nordrhein-Westfalen 17,7931 Rheinland-Pfalz 3,8803 Saarland 1,0455 Sachsen 4,5710 Sachsen-Anhalt 2,7304 Schleswig-Holstein 2,7099 Thüringen 2,5152 Zusammen 100,0000