Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik · Abschnitt 3
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
§ 28 DirektZahlDurchfGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen