§ 16a DirektZahlDurchfV
Zuweisung von Zahlungsansprüchen
(1)
§ 11 gilt entsprechend für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.
(2)
Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne des Artikels 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt für einen Betriebsinhaber nicht mehr als einmal.