§ 24a DirektZahlDurchfV
Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland
(1)
Ein Betriebsinhaber, der über Flächen verfügt, auf denen Dauergrünland für andere Nutzungen umgewandelt worden ist, ist nach Maßgabe der Vorschriften dieses Unterabschnitts verpflichtet, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln oder Flächen als Dauergrünland anzulegen.
1.
soweit ein Fall des § 23 nicht vorliegt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes,
2.
soweit ein Fall des § 23 vorliegt nach Bekanntmachung nach § 23 Absatz 2 Satz 2
(2)
Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 2 und Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.