§ 8 DJStiftSa
Geschäftsführung
Der Vorstand kann zur Führung der Stiftungsgeschäfte Geschäftsführer bestellen, die an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden sind. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand kann zur Führung der Stiftungsgeschäfte Geschäftsführer bestellen, die an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden sind. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.