§ 1 DPAGBefugAnO
Befugnisse von Dienstbehörden
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr
1.
die Niederlassungen,
2.
die Shared Service Center und
3.
die Geschäftsbereiche Vertrieb.
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr
die Niederlassungen,
die Shared Service Center und
die Geschäftsbereiche Vertrieb.