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Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt, wenn nicht einzelne Personen, die in dem Zusammenschluss tätig sind, ausdrücklich als Vertreter bezeichnet sind, als Bevollmächtigung aller in dem Zusammenschluss tätigen Vertreter.
Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Beteiligten bestellen ihre Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. Die Bestellung bedarf…
Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden…
Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen vor dem Amt kann nur wahrgenommen werden Die vor dem Amt auftretenden Vertreter haben auf Verlangen des…
Zwei oder mehrere Verfahrensbeteiligte, die gemeinsam handeln, bestellen einen Verfahrensvertreter und teilen dies dem Amt mit. Sofern sie dem Amt keinen…
Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Behörde sie auffordern, innerhalb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.