§ 1 Abs. 1 ERVDPMAVVerordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:
§ 2 Abs. 4 ERVDPMAVVerordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
Elektronische Dokumente können auch ohne die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 über digitale Dienste nach Absatz 1 eingereicht werden: Das…
§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatGPatentgesetz
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung…
§ 95a Abs. 3 Nr. 1 MarkenGGesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung…
§ 3 PatVVerordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder…