§ 45 Abs. 2 MarkenGGesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.
Art. 44 Abs. 3 32017R1001VERORDNUNG (EU) 2017/1001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (Kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Enthält die Veröffentlichung der Anmeldung einen dem Amt zuzuschreibenden Fehler, so berichtigt das Amt von sich aus oder auf Antrag des Anmelders den Fehler…
§ 25 Nr. 37 MarkenVVerordnung zur Ausführung des Markengesetzes
Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ 45 Abs. 1 des Markengesetzes).
Art. 102 Abs. 2 32017R1001VERORDNUNG (EU) 2017/1001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (Kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Erfolgen Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung einer Unionsmarke oder der Veröffentlichung der Eintragung auf Antrag des Inhabers, so gilt Artikel 55…
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 WahrnVVerordnung über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen, der Gebrauchsmusterstelle, den Markenstellen und den Abteilungen des Patentamts obliegender Geschäfte
Bearbeitung von Anträgen auf Berichtigung von Eintragungen im Register oder von Veröffentlichungen;