DRiG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 109 DRiGBefähigung zum RichteramtDeutsches Richtergesetz · Teil 4, Abschnitt 2 § 108(XXXX) §§ 110 und 111 Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist, behält diese Befähigung.