§ 15 Abs. 1 VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist.
§ 14 Abs. 1 FGOFinanzgerichtsordnung
Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.
§ 18 VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei…
§ 10 Abs. 1 DRiGErnennung auf Lebenszeit
Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist.
Art. 111 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter werden auf Lebenszeit berufen. 2Sie können wider ihren Willen nur kraft richterlicher…