§ 14 FGO
(1)
Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.
(2)
Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.
Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.
Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.