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Ehrenamtliche Richter dürfen bei einem Gericht nur auf Grund eines Gesetzes und unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden.
In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden.
Ein ehrenamtlicher Richter kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden.
Ehrenamtliche Richter, die vor dem 1. Januar 2012 nach § 23 Absatz 1 Satz 2 als Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter gewählt worden sind,…
Das Amt eines ehrenamtlichen Richters/einer ehrenamtlichen Richterin erlischt, wenn Die Entscheidung nach Nrn. 4 bis 7 trifft das Berufsgericht zweiter Instanz,…
Die Bestellung zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Als solcher gilt insbesondere
Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf…
Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn das Fehlen einer in § 4 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzung nachträglich bekannt wird oder eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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