§ 36 SHKG
Ein richterliches Mitglied eines Berufsgerichts, das durch Entscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben ist, kann während der Dauer der Dienstenthebung auch sein Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.
Das Amt eines richterlichen Mitglieds eines Berufsgerichts erlischt wegen Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder wegen Beendigung des Richterverhältnisses aus anderem Grund.
Ein ehrenamtlicher Richter/eine ehrenamtliche Richterin, gegen den/die wegen einer Straftat die öffentliche Klage erhoben ist, kann während dieses Verfahrens sein/ihr Amt nicht ausüben. Das Gleiche gilt, wenn
gegen ihn/sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist,
die Verwaltungsbehörde gegen ihn/sie ein Verbot der Berufsausübung erlassen hat oder wenn seine/ihre Befugnis zur Berufsausübung ruht.
Das Amt eines ehrenamtlichen Richters/einer ehrenamtlichen Richterin erlischt, wenn Die Entscheidung nach Nrn. 4 bis 7 trifft das Berufsgericht zweiter Instanz, im Fall der Nrn. 4 bis 6 auf Antrag der Kammer, der der ehrenamtliche Richter/die ehrenamtliche Richterin angehört, im Fall der Nr. 7 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters/der ehrenamtlichen Richterin. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, in den Fällen der Nrn. 4 bis 6 nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters/der ehrenamtlichen Richterin.
er/sie im Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder
er/sie im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn/sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
er/sie der betreffenden Kammer nicht mehr angehört,
er/sie seine/ihre Amtspflichten gröblich verletzt,
er/sie nach § 35 Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann,
er/sie die zur Ausübung seines/ihres Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt,
er/sie einen Ablehnungsgrund nach § 35 Abs. 5 Nrn. 1, 2, 5 oder 6 geltend macht.