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§ 4 des Saarländischen Beamtengesetzes ist in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung auf die Verfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, weiterhin anzuwenden.
Die Beamtenbeisitzer, die nach bisherigem Recht aus den vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport aufgestellten Listen von auf Lebenszeit ernannten Beamten im Bundesdienst mit dienstlichem Wohnsitz im Saarland ausgelost worden sind oder werden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.