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In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
Fachtechnologie:
Druckverfahren,
Druckmaschinensysteme,
Satzherstellung,
Ausschießen,
Herstellung von Originalen,
Herstellung von Reproduktionen, Filmmontagen und Druckplatten,
Physik und Chemie des Drucks,
Besonderheiten der Herstellung von Formularsätzen,
Weiterverarbeitung der Druck-Erzeugnisse,
Farbenlehre,
berufsbezogene DIN-Normen,
Qualitätskontrolle,
technische Hilfsmittel für die Qualitätskontrolle,
Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
Werk- und Hilfsstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung und Verarbeitung der Bedruckstoffe,
Arten, Eigenschaften, Bezeichnung und Verwendung der Druckfarben und Druckhilfsmittel,
Arten, Eigenschaften, Bezeichnung und Verwendung der Reprofilme und Druckplatten,
Papierherstellung,
Druckfarbenherstellung;
Kalkulation:Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnung für die Angebots- und die Nachkalkulation.
Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.