Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Drucker-(Buchdrucker-)Handwerk · 3. Abschnitt
-
§ 6 DruckMstrV
§ 6 DruckMstrVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen