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Bodendenkmäler, die unter die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 1 fallen, sind dem Land Nordrhein-Westfalen und dem zuständigen Denkmalfachamt unverzüglich zur Bergung, Auswertung und wissenschaftlichen Erforschung bis zu sechs Monate vorübergehend zu überlassen. Die zur Erhaltung des Bodendenkmals notwendigen Maßnahmen sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn dies zur Erhaltung des Bodendenkmals oder für seine wissenschaftliche Erforschung erforderlich ist.
Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Obere…
Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes, der Denkmalbehörden oder der Denkmalfachämter stattfinden.
Rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen ist dem zuständigen Denkmalfachamt Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von Bodendenkmälern oder zu deren…
Bodendenkmäler sind so zu nutzen, dass die Erhaltung der denkmalwerten Substanz auf Dauer gewährleistet ist. Wird ein Bodendenkmal auf eine die denkmalwerte…
Über die nachrichtliche Eintragung von Bodendenkmälern, Denkmalbereichen sowie Welterbestätten und ihren Pufferzonen sind die Eigentümerin oder der Eigentümer…
Bewegliche Bodendenkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.