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Nach § 43 Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 7 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes übernehmen die zuständigen Denkmalfachämter die Führung der Denkmalliste hinsichtlich der Bodendenkmäler bis zum 31. Dezember 2024.
Bis zu dieser Übernahme ist die Denkmalliste für Bodendenkmäler nachrichtlich durch die zuständige Untere Denkmalbehörde zu führen. Das zuständige Denkmalfachamt informiert die Untere Denkmalbehörde frühzeitig, zu welchem Zeitpunkt es die Führung der Denkmalliste für Bodendenkmäler übernimmt.
Die Übernahme der Führung der Denkmallisten hinsichtlich der Bodendenkmäler durch das jeweils zuständige Denkmalfachamt nach § 23 Absatz 7 Satz 2 hat bis zum…
Die Denkmalliste wird in digitaler Form durch die Untere Denkmalbehörde geführt. Abweichend dazu wird die Denkmalliste hinsichtlich der Bodendenkmäler in…
Örtlich zuständig ist die Denkmalbehörde, in deren Gebiet sich das Denkmal befindet. Im Zweifel entscheidet die nächsthöhere Denkmalbehörde über die…
Die Untere Denkmalbehörde führt die Denkmalliste in digitaler Form für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich (§ 23 Absatz 7 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes);…
Das jeweilige für Bodendenkmalpflege zuständige Denkmalfachamt informiert unverzüglich die jeweils zuständige Denkmalbehörde über die nachrichtliche Eintragung…
Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium stellt für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 2 den Unteren Denkmalbehörden und den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.