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Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann ihren oder seinen nach Maßgabe von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erstellenden Jahresbericht in jedem zweiten Kalenderjahr um eine Darstellung ihrer oder seiner Tätigkeiten auf dem Gebiet der Informationsfreiheit ergänzen. Der Bericht zur Informationsfreiheit ist inhaltlich klar von dem nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erstellenden Tätigkeitsbericht zu trennen. Eine gemeinsame Veröffentlichung ist zulässig. Der Bericht ist dem Landtag sowie der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung nimmt hierzu gegenüber dem Landtag schriftlich Stellung.
Der Landtag kann die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit der Erstattung von Gutachten in Datenschutzfragen betrauen.
Der Landtag und die Landesregierung können die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit mit der Erstattung von Gutachten und…
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit legt dem Landtag und der Landesregierung jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht…
Der Landtag, seine Ausschüsse und die Landesregierung können die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz um die Erstattung von Gutachten…
Neben den sonstigen in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben berät und informiert die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und…
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann sich jederzeit an den Landtag wenden.
1Die Landesregierung nimmt zu den sie betreffenden Teilen des Tätigkeitsberichts der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz nach Artikel 59 der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.