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Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.
Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit kann die Landesregierung, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die übrigen auskunftspflichtigen Stellen beraten und Empfehlungen geben.
Auf Ersuchen des Landtages, des Petitionsausschusses des Landtages oder des für den Datenschutz zuständigen Landtagsausschusses kann die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die ihren oder seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nachgehen.
Der Landtag und die Landesregierung können die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit mit der Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen oder der Durchführung von Untersuchungen in Fragen der Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes betrauen.
Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit arbeitet mit den Behörden und sonstigen auskunftspflichtigen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Informationszugang in der Europäischen Union, im Bund und in den Ländern zuständig sind, zusammen.