§ 6 Abs. 4 PostbAGSaSatzung der Deutsche Postbank AG (Anhang des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft)
Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluß aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
§ 5 Abs. 5 GBBStatÄndVAnlStatut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung)
Der Verwaltungsrat erläßt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf.
§ 77 Abs. 2 AktGAktiengesetz
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, wenn nicht die Satzung den Erlaß der Geschäftsordnung dem Aufsichtsrat übertragen hat oder der Aufsichtsrat…
§ 6 Abs. 4 TelekAGSaSatzung der Deutsche Telekom AG (Anhang des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft)
Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluß aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
§ 6 Abs. 4 LSVSGGesetz über den Landessportverband für das Saarland (LSVSG) Vom 30. Oktober 2019*)
Die interne Geschäftsverteilung sowie den Geschäftsgang regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf.