Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Landessportverband für das Saarland gerichtlich und außergerichtlich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Aufstellung des Wirtschaftsplans und Vorlage des Wirtschaftsplans an den Aufsichtsrat zum Zwecke der Genehmigung;
Vollzug des Wirtschaftsplans;
Erstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts;
Berichterstattung an die Mitgliederversammlung;
Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung sowie Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn er dies im Interesse des Landessportverbandes für das Saarland für geboten erachtet, weil Umstände vorliegen, die es nicht zulassen, die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abzuwarten.
Die Vorstandsmitglieder vertreten den Landessportverband für das Saarland gemeinsam. Der Aufsichtsrat kann für festgelegte Aufgabenbereiche oder im Einzelfall Einzelvertretungsbefugnis erteilen. In Fällen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird der Landessportverband für das Saarland durch das nicht betroffene Vorstandsmitglied gemeinsam mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates vertreten.
Beschränkungen der Befugnisse des Vorstandes im Innenverhältnis sind von der Mitgliederversammlung in der Satzung zu regeln.
Die interne Geschäftsverteilung sowie den Geschäftsgang regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf.
Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil und ist diesem zur Berichterstattung verpflichtet.