§ 8 DSLBUmwG
Zwangsvollstreckung und Insolvenz
(1)
Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister nach § 7 Abs. 4 eingetragenen Werte ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2)
Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die §§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.