§ 3 DTAGBefugAnO
Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse
(1)
Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen, wird auf die Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.
(2)
Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.