§ 5 Abs. 1 DTFinVO2026 SNDeutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2026
Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.
§ 5 Abs. 1 DTFinVO2025 SNDeutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2025
Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.
§ 6 Abs. 4 Nr. 1 DTFinVO2024 SNSonstige Bestimmungen
bis zum 31. März 2026 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Anlage 1 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen,
§ 6 Abs. 3 Nr. 1 DTFinVO2026 SNDeutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2026
bis zum 31. März 2028 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in der Anlage genannten Berechnungsmethode nachzuweisen,
§ 6 Abs. 3 Nr. 1 DTFinVO2025 SNDeutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2025
bis zum 31. März 2027 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in der Anlage genannten Berechnungsmethode nachzuweisen,