Gesetz Nr. 1253 zur Errichtung einer „Stiftung für die deutsch-französische kulturelle Zusammenarbeit“ Vom 8. November 1989
Die Stiftung gibt sich eine Satzung [1], die vom Stiftungsrat beschlossen wird und der Zustimmung der Landesregierung bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§ 4 DtFrKultZusArbStiftG SL
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