Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, für Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Art und Umfang der Kennzeichnung zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden:
Verkehrsbezeichnung,
zur Herstellung verwendete Ausgangsstoffe,
Art der Herstellung,
Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbestandteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt, Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbestandteilen sowie deren Einteilung in Aufbereitungshilfsmittel, Anwendungshilfsmittel und Fremdbestandteile,
Nährstoffverfügbarkeit,
Wirkung von Nebenbestandteilen,
äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahlfeinheit, Siebdurchgang oder Färbung,
andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wirkung des Stoffes wichtige Anforderungen,
das Gewicht oder das Volumen der Verpackungseinheit,
der Name oder die Firma des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung oder Behandlung,
die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage, auf Grund derer das Düngemittel, der Bodenhilfsstoff, das Pflanzenhilfsmittel oder das Kultursubstrat in den Verkehr gebracht worden ist.
Die Hersteller gewährleisten, dass auf der Verpackung der EU-Düngeprodukte, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen- oder Chargennummer oder ein anderes…
Für nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete EG-Düngemittel sind die §§ 11, 34 Absatz 5 und § 42 entsprechend anzuwenden.
In Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Anforderungen an die Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten…
Für Düngemittel außer WirtschaftsdüngerFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder PflanzenhilfsmittelKennzeichnungInhalt der Kennzeichnung,…
Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.