Anlage 3 Nr. 7 TierNebVVerordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
Verwendung der EndprobenDie Endproben sind in saubere, trockene, erforderlichenfalls sterilisierte oder desinfizierte, feuchtigkeitsundurchlässige und…
§ 27 FuttMV 1981Futtermittelverordnung
Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten…
§ 43 Abs. 3 LFGBLebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen worden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf…
§ 73 Abs. 3 TAMGGesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel
Die Person, bei der die Probe zurückgelassen worden ist und die nicht die Herstellerin oder der Hersteller ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und…
§ 23 Abs. 3 BBodSchVBundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
Repräsentative Teile der Proben sind mindestens bis zum Abschluss des Verfahrens als Rückstellproben nach der DIN 19747 aufzubewahren. Die zuständige Behörde…