§ 43 Abs. 3 LFGBLebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen worden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf…
§ 73 Abs. 3 TAMGGesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel
Die Person, bei der die Probe zurückgelassen worden ist und die nicht die Herstellerin oder der Hersteller ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und…
§ 19 Nr. 3 FuttMV 1981Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe
Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die…
§ 11 DüngMProbVVerordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung
Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von der Überwachungsbehörde unverzüglich nach der Probenahme zum Zwecke der amtlichen…
Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 32003R1831die Entgegennahme, Lagerung und Pflege der vom Antragsteller übersandten Proben von Futtermittelzusatzstoffen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe f);