§ 5 Abs. 1 DüngMProbVAnzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben
Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen. 12Art und Umfang der…
§ 8 Abs. 2 Nr. 3 DüngMProbVEntnahme und Bildung der Proben
bei unverpackten Stoffen oder Stoffen in Behältnissen über 100 Kilogramm ist aus annähernd gleich großen Teilmengen entsprechend der nach § 5 erforderlichen…
§ 6 Abs. 1 DüngMProbVAnzahl und Umfang der erforderlichen Sammelproben
Für jede Partie ist grundsätzlich nur eine Sammelprobe zu bilden. Zwei Sammelproben sind zu bilden, soweit
§ 10 Abs. 1 Nr. 8 DüngMProbVProbenahmeprotokoll
Größe und äußere Beschaffenheit der Partie,
Anhang I 32009R0152VERORDNUNG (EG) Nr. 152/2009 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
1. ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH Die zur amtlichen Untersuchung bestimmten Futtermittelproben werden gemäß den nachstehenden Verfahren entnommen. Die so…