§ 5 DüngMProbV
Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen. 12Art und Umfang der PartieProbenzahlUnverpackt oder in Behältnissen über 100 kg oder 100 Liter:Mindestzahl der Einzelproben: 7 die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen der Partie in Tonnen oder cbm, aufgerundet auf ganze Zahlen 40Verpackt:Mindestzahl der zu beprobenden Packungen: 4 alle 4 die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen 20
bis 2,5 t oder bis 2,5 cbm
über 2,5 t bis 80 t oder über 2,5 cbm bis 80 cbm
über 80 t oder über 80 cbm
Packungen bis 1 kg oder 1 l Inhalt
Packungen über 1 kg oder 1 l Inhalt:
Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter Inhalt bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses die Einzelprobe. Bei unverpackten Stoffen oder bei größeren Packungen oder Behältnissen darf die Einzelprobe die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.